Wenn Du aktuell wegen der aktuellen Corona-Krise aufgrund behördlicher Anordnung ihr Tagesgeschäft beenden musstest, dann ist immer noch unklar, ob und wann in solchen Fällen ein Entschädigungsanspruch nach § 56 Infektionsschutzgesetz besteht. Ich versuche hier, die aktuelle Rechtslage zu erklären. Sobald es mehr Klarheit gibt, stelle ich die Ergebnisse hier ein.
Klar in diesem Zusammenhang ist § 56 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz IfSG, der die Gruppe der Entschädigungsberechtigten wie folgt definiert: "Wer auf Grund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erhält eine Entschädigung in Geld."
Die Entschädigungshöhe bemisst sich mit § 56 Abs. 2 Infektionsschutzgesetz IfSG "nach dem Verdienstausfall". § 56 Abs. 4 Infektionsschutzgesetz IfSG regelt weitere Leistungen, die Du - wenn Du berechtigt wärest - zuzüglich zu einer Entschädigungsleistung erhalten könntest. Dazu zählen die Erstattung von Mehraufwendungen, die Dir innerhalb des Zeitraums des Tätigkeitsverbots entstehen, die "auf Antrag in angemessenem Umfang von der zuständigen Behörde erstattet werden." Darüber hinaus sollen "Selbständige, deren Betrieb oder Praxis während der Dauer einer Maßnahme nach Absatz 1 ruht" zuzüglich zu einer an die bestehende Einkommenssituation angepassten Entschädigung außerdem eine Ersatzleistung für "in dieser Zeit weiterlaufende nicht gedeckte Betriebsausgaben in angemessenem Umfang" erhalten. Auf deinen Antrag hin muss die zuständige Behörde "einen Vorschuss in der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsbetrages" gewähren.
In § 56 Abs. 11 Infektionsschutzgesetz IfSG gibt der Gesetzgeber konkrete Hinweise zum Antragsverfahren für eine mögliche Entschädigungsleistung. Demgemäß sind "Anträge (..) innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder dem Ende der Absonderung bei der zuständigen Behörde zu stellen". Den Anträgen beizufügen sind je nach Bezugsberechtigtem immer Verdienstnachweise in Form einer Bescheinigung des Finanzamts über die Höhe des letzten behördlich nachgewiesenen Arbeitseinkommens (für Selbständige).
Die Anwaltskanzlei Noerr in Hamburg äußert begründete Bedenken gegen die Anwendbarkeit des Infektionsschutzgesetzes: "Darüber hinaus sind solche eng begrenzten Erstattungsansprüche jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn es gesetzliche Spezialregelungen gibt und diese wiederum abschließend sind. Dies dürfte vorliegend der Fall sein: Es gibt in § 65 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz („IfSG“) eine Entschädigungsregelung u.a. für nicht nur unwesentliche Vermögensnachteile, die durch Maßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten verursacht werden (Maßnahmen nach den §§ 16, 17 IfSG). Die vorliegend relevanten Maßnahmen der Bundesländer und Kommunen werden jedoch auf Grundlage von § 28 Abs. 1 IfSG getroffen, weil es sich angesichts des bundesweiten Ausbruchs der Krankheit um Maßnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten handelt. Für solche Maßnahmen gilt die Entschädigungsregelung des § 65 Abs. 1 IfSG nach ihrem Wortlaut gerade nicht. Auch eine Ausweitung der Regelung des § 65 Abs. 1 IfSG auf die vorliegenden Maßnahmen ist wegen des eindeutigen Wortlauts sowie aus systematischen und entstehungsgeschichtlichen Gründen nicht möglich.In der Breite nicht wirklich weiterhelfen dürfte zudem die Entschädigungsregelung des § 56 Abs. 4 IfSG. Sie gilt nach ihrem Wortlaut und ihrem systematischen Zusammenhang nur für die von der Entschädigung nach § 56 Abs. 1 IfSG betroffenen Individuen."