Corona-Hilfe über Kurzarbeitergeld

Der Gesetzgeber sieht die Möglichkeit von Erleichterungen beim Zugang zum KUG vor. Diese werden von der Bundesregierung durch Verordnung erlassen. Sie gelten mit Wirkung zum 01.03.2020 und sind bis 31. Dezember 2020 befristet (Stand Referentenentwurf vom 19.03.2020)

 

Das Wichtigste in Kürze:

  • Anspruch auf KUG besteht, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben.
  • Anfallende Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden werden zu 100 Prozent erstattet.
  • Der Bezug von KUG ist bis zu 12 Monate möglich.
  • Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können ebenfalls in Kurzarbeit gehen und haben Anspruch auf KUG.
  • In Betrieben, in denen Vereinbarungen zur Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet.
  • Die weiteren Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von KUG behalten ihre Gültigkeit.
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Merkblatt der Agentur für Arbeit zum Corona-KUG
kug-corona-virus-infos-fuer-unternehmen_
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