Im Zuge der Coronakrise sollen Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler durch Sonderregelungen bezüglich der Steuerzahlungen entlastet werden. Dazu können Finanzämter folgende Maßnahmen
zulassen:
- Anträge auf Herabsetzung oder Aussetzung laufender Vorauszahlungen zur Einkommenssteuer bzw. Körperschaftssteuer.
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Stundung fälliger Steuerzahlungen. Finanzämter können hier in Teilen oder Komplett auf die Stundenzinsen von 0,5% pro Monat verzichten, wobei das Unternehmen die
Zahlungsunfähigkeit durch die Epidemie belegen muss.
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Erlass von Säumniszuschlägen.
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Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen bis zum 31.12.2020.
- vollständige Erstattung der Sozialbeiträge ausgefallener Arbeitsstunden. Allerdings entscheidet hierbei nicht das Finanzamt, sondern die Krankenkasse im Einzelfall.
- Bei unserem Anruf vom Gründerlexikon beim Finanzamt wurde mitgeteilt, dass bis auf Weiteres keine Außenprüfungen oder Steuerprüfungen bei Unternehmern in betrieblichen Räumen
stattfinden.
Es gibt seit de,20.03.2020 eine einheitliche Regelung auf Bundesebene, so dass ein enger und frühzeitiger Kontakt mit dem zuständigen Finanzamt auf dieser Basis etwas einfacher geworden ist.
Das Schreiben ist unten im Download-Fenster angehängt genauso wie eine Formblatt, mit welchen die entsprechenden Anträge auf Stundung gestellt werden können.