Arbeitslosengeld I: Hinzuverdienst möglich?!

Wie Geld darfst Du verdienen, wenn Du Alg 1 erhältst?

In der Übergangsphase von Arbeitslosigkeit zu Selbstständigkeit kann es ja durchaus vorkommen, dass Gründer und Gründerinnen schon Aufträge akquirieren und auch Geld verdienen können. Da gibt es dann meistens zwei Probleme: Wie viel Geld darf beim Bezug von Arbeitslosgengeld  dazu verdient werden? Darf ich ein Gewerbe anmelden? Oder verliere ich dann den Anspruch auf Arbeitslosengeld I ganz?

 

Allerdings: Es gibt auch die Möglichkeit, sich rechtzeitig aus dem Bezug von Alg I für einen Monat oder auch eine Woche einfach abzumelden – und in der Zeit dann Einnahmen zu erzielen, die dann nicht angerechnet werden können. Also: Sofern Du Dich für die Dauer einzelner Projekte aus der Arbeitslosigkeit verabschiedest, darfst Du ganz offiziell "Unternehmer auf Zeit" sein. Sobald der Auftrag abgearbeitet ist, meldest Du Dich wieder arbeitslos und beziehst weiter die Lohnersatzleistungen. Die erzielten Einkünfte darfst Du behalten. Achtung. Dafür musst Du in dieser Zeit aber auch selbst für die Sozialversicherung sorgen. Dabei geht es jedoch "nur" um die Kranken- und Pflegeversicherung. Wichtig bei sehr kurzen Projektlaufzeiten von weniger als einem Monat: Damit es nicht zu einer Unterbrechung des Versicherungsschutzes kommt, sind die gesetzlichen Krankenkassen verpflichtet, einen einmonatigen beitragsfreien "Nachversicherungsschutz" zu gewährleisten. Da die (wiederholten) Umstellungen für die Kassen einen beträchtlichen bürokratischen Aufwand bedeuten, kann es sein, dass Du in diesem Fall mit ein wenig Glück sogar ganz um zusätzliche Krankenkassenbeiträge herumkommst.

 

Möglichkeit 1: Hinzuverdienstgrenze, wenn Du während Deines Arbeitslosengeldbezuges schon ein Nebengewerbe ausübst

Die Antworten sind: Wer für die Akquise von Aufträgen oder die Recherche nach Preisen eine Gewerbeanmeldung braucht, kann dies mit einem Nebengewerbe erreichen. Dann ist es erlaubt, bis zu 15 Stunden wöchentlich zu arbeiten, ohne den Anspruch auf Arbeitslosegeld I zu verlieren. Allerdings: Da gibt es eine Hinzuverdienstgrenze von 165 Euro – alles, was darüber verdient wird – also als Gewinn anzusehen ist – wird dann vom Arbeitslosengeld I abgezogen. Wer also viel Gewinn macht, wird viel Alg I verlieren. Die Berechnung wird so durchgeführt, dass die Arbeitsagentur von den Einnahmen 30% pauschal als „Werbungskosten=Betriebsausgaben“ abzieht. Wer mehr als 30% an Ausgaben nachweisen kann durch Belege, kann auch mehr von den Einnahmen behalten.

Möglichkeit 2: Du meldest Dich aus dem Arbeitslosengeldbezug ab, wenn Du für Deinen Auftraggeber arbeitest

Allerdings: Es gibt auch die Möglichkeit, sich rechtzeitig aus dem Bezug von Alg I für einen Monat oder auch eine Woche einfach abzumelden – und in der Zeit dann Einnahmen zu erzielen, die dann nicht angerechnet werden können. Also: Sofern Du Dich für die Dauer einzelner Projekte aus der Arbeitslosigkeit verabschiedest, darfst Du ganz offiziell "Unternehmer auf Zeit" sein. Sobald der Auftrag abgearbeitet ist, meldest Du Dich wieder arbeitslos und beziehst weiter die Lohnersatzleistungen. Die erzielten Einkünfte darfst Du behalten. Achtung. Dafür musst Du in dieser Zeit aber auch selbst für die Sozialversicherung sorgen. Dabei geht es jedoch "nur" um die Kranken- und Pflegeversicherung. Wichtig bei sehr kurzen Projektlaufzeiten von weniger als einem Monat: Damit es nicht zu einer Unterbrechung des Versicherungsschutzes kommt, sind die gesetzlichen Krankenkassen verpflichtet, einen einmonatigen beitragsfreien "Nachversicherungsschutz" zu gewährleisten. Da die (wiederholten) Umstellungen für die Kassen einen beträchtlichen bürokratischen Aufwand bedeuten, kann es sein, dass Du in diesem Fall mit ein wenig Glück sogar ganz um zusätzliche Krankenkassenbeiträge herumkommst.

Hinzuverdienstgrenze steigt, wenn Du vorher schon 18 Monate ein Nebengewerbe ausgeübt hast!

Wenn Du über Jahre hinweg eine Nebenbeschäftigung ausgeübt hast, kann ein höherer Freibetrag entstehen - dies ist im § 155 Abs. 2 SGB III geregelt - aber es wird Dir nicht unbedingt von der Arbeitsagentur berichtet, weil viele SachbearbeiterInnen diesen gar nicht kennen. Im besagten Paragraf steht sinngemäß:

Hat ein Arbeitsloser oder eine Arbeitslose während der letzten 18 Monate vor dem Entstehen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld 1 neben der normalen Arbeit

  • eine geringfügige Beschäftigung, selbstständige Tätigkeit oder Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger über einen Zeitraum von wenigstens 12 Monaten ausgeübt,
  • bleibt Nebeneinkommen auch während des Bezugs von Arbeitslosengeld bis zu dem Betrag anrechnungsfrei, den der Arbeitslose vor Eintritt der Arbeitslosigkeit in den letzten 12 Monaten vor der Arbeitslosigkeit (mit der Nebenbeschäftigung) durchschnittlich verdient hat (§ 155 Abs. 2 SGB III).

Übersetzung: Dein durchschnittlicher Gewinn aus dem Nebenerwerb ist Dein Freibetrag, der zusätzlich zum Freibetrag von 165,00 Euro gewährt wird. Da kann schon einiges zusammenkommen.

 

Noch mehr Details:

Diese Privilegierung bei der Anrechnung greift nicht nur dann ein, wenn die ursprüngliche Tätigkeit weitergeführt wird, es sich also bei der vor Entstehung des Alg-Anspruchs und der danach ausgeübten geringfügigen Beschäftigung um dieselbe Tätigkeit handele. Ebenso wenig ist erforderlich, dass die während des Arbeitslosengeldbezugs bzw. der Anspruchsberechtigung ausgeübte Tätigkeit sich ohne Unterbrechung und damit nahtlos an eine zuvor ausgeübte geringfügige Beschäftigung anschließt. Die Privilegierung kommt dem Arbeitslosen dementsprechend auch dann zugute, wenn er nach Eintritt der Arbeitslosigkeit – auch mit zeitlicher Verzögerung – eine neue Nebentätigkeit aufnimmt bzw. die Tätigkeit wechselt.

 

Übersetzt: Der Freibetrag bleibt auch erhalten, wenn Du während des Arbeitslosengeld-Bezuges eine ganz neue Tätigkeit beginnst.